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AGB für Busreisen


REISEBEDINGUNGEN

1. Abschluss des Reisevertrages:

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) des Reiseveranstalters abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenreden & Sonderwünsche sind schriftlich zu erfassen. Vor Vertragsabschluss erhält der Reisende Kenntnis von den vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach händigt der Veranstalter dem Reisenden die Reisebestätigung aus. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung handelt, welche weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn vorgenommen wurde.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn & kürzer, führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.

c) Telefonisch nimmt der Veranstalter lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, welche der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung des Veranstalters abgeschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Veranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die vollständigen Unterlagen zurückzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Internet gilt das unter 1.c) Aufgeführte entsprechend. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so weist der Veranstalter hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hin. An das mit der abweichenden Bestätigung verbundene Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden. Sofern dem Veranstalter binnen 10 Tagen die Annahme durch den Reisenden erklärt wird, kommt der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande.

2. Anzahlung/Bezahlung:

Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15% des Reisepreises, höchstens 250,- € Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag ist zahlbar Zug um Zug bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn.

Mit der Restzahlung werden dem Reisenden die Reiseunterlagen ausgehändigt. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen mit Sicherungsschein.

Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Std. dauert und der Reisepreis den Betrag von 75,- € pro Person nicht übersteigt.

Bei kurzfristigen Buchungen mit Express-Zusendung berechnen wir 23,00 € Zustellungsgebühr.

3. Leistungen:

a) Die vertraglichen Leistungen des Veranstalters richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt /Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und - Bestätigung.

b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen sowie vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in der Reiseanmeldung und insbesondere in der Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziffer 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Leistungs- und Preisänderungen:

Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, sofern die Abweichungen oder Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet den Reisenden über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter ist berechtigt, die ausgeschriebenen und bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Im Fall einer nachträglichen Preisänderung ist der Reisende unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn zu benachrichtigen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Wenn Preisänderungen eintreten, die den Reisepreis um 5% übersteigen oder bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preis- bzw. Leistungsänderung geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Änderungen, Umbuchung, Ersatzpersonen:

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung soll in jedem Fall schriftlich erfolgen. Maßgebend ist der Eingang beim Veranstalter.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.

Der Veranstalter kann den Anspruch nach der Nähe des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn pauschalieren. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang bei dem Veranstalter oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

A) Diese Rücktrittsgebühren betragen pauschal: bis 21 Tage vor Abreise 15%, bis 10 Tage vor Abreise 30%, bis 7 Tage vor Abreise 50%, ab 5 Tage vor Abreise 75%. Ab 1 Tag (Werktag) und bei Nichterscheinen zur Abfahrt ist der volle Reisepreis – abzüglich evtl. eingesparter Aufwendungen fällig.

B) Werden vom Kunden nach Buchung der Reise Änderungen vorgenommen, so wird vom Veranstalter bis zum 30. Tag vor Reiseantritt eine Gebühr von 25,- € pro Buchung berechnet. Nach dieser Frist können Änderungen im Einzelfall als Rücktritt lt. Ziffer 5A) mit den entsprechenden Stornokosten und als Neuanmeldung behandelt werden.

C) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dem Eintritt des Dritten kann der Reiseveranstalter widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, pauschaliert auf 10,- €.

6. Reiseabbruch:

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so trifft den Reiseveranstalter die Verpflichtung, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter:

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

A) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende trotz Abmahnung weiter erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Im Übrigen bleibt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.

B) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung der Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Veranstalter ist verpflichtet unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise den Reisenden hiervon in Kenntnis zu setzen, ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten und ihm diese spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn zugehen zu lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für ihn anzubieten. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes setzt dessen unverzügliche Geltendmachung nach Zugang der Rücktrittserklärung des Veranstalters voraus. Macht der Reisende von seinem Wandlungsrecht keinen Gebrauch, so ist der von ihm für die Reiseleistung gezahlte Geldbetrag unverzüglich zurückzuerstatten.

C) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenzen, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass der Veranstalter die dazu führenden Umstände selbst zu vertreten hat, nicht nachweisen kann oder die Unterbreitung eines Ersatzangebotes unterlassen hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, erhält der Reisende den bezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm ein Buchungsaufwand pauschal in Höhe von 10.- € pro Person erstattet, sofern der Reisende von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:

Wird die Reise infolge nicht voraussehbarer, höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reisende, als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Im Falle der Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu ermessende Entschädigung verlangen. Ferner ist der Veranstalter im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Reisevertrag die Beförderung umfasst. In jedem Fall sind von dem Veranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Gewährleistung und Abhilfe:

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. in einer gleichwertigen Ersatzleistung. Die Abhilfe setzt voraus, dass die fehlende oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistung auf einem Umstand beruht, der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde.

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den Reisemangel beim Reiseleiter bzw. bei der Deutsche Touring GmbH direkt anzeigt, soweit die Mängelanzeige dem Veranstalter gegenüber nicht infolge erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reisemangelhaft und wird von dem Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung ist der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB), es sei denn, die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen sind für den Reisenden nicht von Interesse. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reise Vertrag mit erfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung:

A) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

B) Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden mit dem dreifachen Reisepreis je Kunde und Reise.  Liegt der Reisepreis über 1.364,- € ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dem Kunden wird i. d. Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

C) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel bei Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

D) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt und ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden

kann bzw. ausgeschlossen ist.

11. Mitwirkungspflicht:

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungenmitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Bei Reisen ohne Reiseleitung sind diese Mängel dem Leistungsgeber (z.B. Hotelleitung etc.) mitzuteilen. Diese sind beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorsehender Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, im eigenen Interesse in schriftlicher Form. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung gehindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 6 Monate nach Beendigung der Reise. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften wie den Pass-,Visa-& Gesundheitsbestimmungen usw. selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Veranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Alle Nachteile die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten usw. , gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

14. Versicherungen:

In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung. Diese ersetzt Ihnen in vielen Fällen den größten Teil Ihrer Stornokosten, wenn Sie aus einem wichtigen Grund von der Reise zurücktreten müssen. Lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro beraten.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist München.

17. Kurzfristige Buchungen:

Bei später als 5 Arbeitstage vor Reiseantritt getätigten Buchungen kann eine fristgerechte Zustellung der Reiseunterlagen auf dem Postweg nicht garantiert werden. Deshalb hinterlegt der Veranstalter entweder die Original-Reiseunterlagen am Abfahrtsort oder sendet sie per Express-Zusendung mit dem in Punkt 2 genannten Zuschlägen zu.

18. Gepäck:

Pro Person ist neben dem unter dem Sitz verstaubaren Handgepäck ein Koffer zulässig. Das Gepäck ist mit der vollständigen Heimatanschrift des Reisenden zu versehen.

SemiTimeS UG
(haftungsbeschränkt)
Landshuter Allee 94
D-80637 München
 

Stand: Mai 2023